Aktuelles:
Thema heute:
Anspruch auf Unterhalt
Im Jahr 2010 wurden in Deutschland rund 187 000 Ehen geschieden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wurden damit elf von 1 000 bestehenden Ehen geschieden. Es gibt immer mehr Scheidungskinder, die zumeist bei der Mutter aufwachsen. Doch häufig fällt es dem Elternteil schwer, die Zahlungen allein zu tätigen. Beim Gesetzgeber gibt es klare Festlegungen zu den Unterhaltszahlungen.
Wenn der Lebenspartner (oder der ehemalige) die Unterhaltszahlungen verweigert, ist dies schwer vor Gericht zu beweisen. Um aber Zahlungen zu erhalten, müssen vorgetragene Situationen auch bewiesen werden.
Oftmals behauptet der Partner (Ex-) nicht genug Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt zu haben, um den Unterhalt nicht bezahlen zu müssen. Ein Detektiv kann beweisen, dass die Einkommenssituation des Ex-Partners durchaus ausreichend ist, eine gewisse Summe bezahlen zu können.
Detektive helfen aber auch den anderen Partner, die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurden. Manchmal ist nicht klar, ob die Höhe des geforderten Unterhalts noch gerechtfertigt ist. Durch die unterschiedlichsten Umstände seit der Trennung kann es schwierig sein, diesen Beweis anzutreten. Detektive können dabei helfen.
Lohnfortzahlung
In der Bundesrepublik Deutschland haben alle Arbeitnehmer und Auszubildenden unabhängig von ihrer Arbeitszeit im Krankheitsfall, bei einem Arbeitsunfall oder einem sonstigen Unfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Die Dauer für den Bezug beträgt maximal 6 Wochen mit 100 % des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsunfähigkeit muss unverschuldet sein, d. h. in Fällen von Trunkenheit, pflichtwidrigem Verhalten, tätlicher Auseinandersetzung, Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Missachtung ärztlicher Anordnungen wird kein Entgelt gezahlt.
Nach den 6 Wochen bzw. 42 Tagen mit Zahlung des vollen Einkommens durch den Arbeitgeber, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld in Höhe von 70 % über einen Zeitraum von maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit.
Unsere Detektive ermitteln:
Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, entstehen Kosten für die Lohnfortzahlung. Ärgerlich ist das für jeden Arbeitgeber wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer keine Lust hat zu arbeiten. Wenn ein Arbeitgeber aber einmal misstrauisch wird und einen Privatermittler engagiert, haben Blaumacher meist keine Chancen mehr. Denn die Detektive observieren und finden Beweise.
Ungerechtfertigte Lohnfortzahlungen fügen unsere Wirtschaft jährlich einen Schaden von mehreren Milliarden zu!
Entgeldfortzahlungen sind wirklich nur für kranke Arbeitnehmer gedacht. Simulanten erschleichen sich durch ihre ungerechtfertigten Krankenscheine widerrechtlich ihren Lohn. Die Kollegen müssen die Arbeit der Simulanten übernehmen. Aufträge können nicht (teilweise oder ganz) fristgerecht erfüllt werden, die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens sinkt ... Der Schaden ist oft riesengroß.
Wenn sich der Arbeitgeber dann entschließt einen Privatdetektiv zu beauftragen, kann dieser handfeste Beweise (wie Fotos) liefern, die auch vor Gericht anerkannt werden.
Bei diesem Fehlverhalten wird der Arbeitnehmer nicht nur aus dem Arbeitsverhältnis entlassen, sondern muss auch die durch den Privatermittler angefallen Kosten tragen.
Kündigung auch bei Diebstahl geringwertiger Sachen
Eine Mitarbeiterin in einem Supermarkt erhielt eine fristlose Kündigung, weil sie zwei Pfandbons einsetzte, die sie aus dem Kassenbüro genommen hatte. Diese hatten nur einen sehr geringen Wert, nämlich einmal 0,48 EUR und einmal 0,82 EUR. Trotz der 30-jährigen Betriebszugehörigkeit erhielt sie eine fristlose Kündigung.
Bei Kündigungen wegen Diebstahl oder Unterschlagungen kommt es nicht auf den Wert an, der Vorfall an sich reicht!
Pressemitteilung 07/09
Berlin, den 24. Februar 2009
Landesarbeitsgericht: Kündigung der Kassiererin wegen Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil war rechtens
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat heute das Urteil im Kündigungsrechtsstreit einer vom Arbeitgeber fristlos gekündigten Kassiererin verkündet und die Kündigung, wie schon das Arbeitsgericht in erster Instanz, auch in zweiter Instanz als rechtmäßig bezeichnet.
Die seit 1977 als Kassiererin beschäftigte Klägerin habe 2 ihr nicht gehörende Leergutbons im Werte von 0,48 und 0,82 Cents unrechtmäßig aus dem Kassenbüro entnommen und für sich selbst eingelöst. Dies stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts anhand der von der Klägerin selbst eingeräumten Umstände, anhand der weiteren unstreitigen Umstände wie des Kassenjournals und anhand der Zeugenaussagen fest. Die die Klägerin belastenden Zeugenaussagen hat das Gericht als glaubhaft eingestuft.
Dieses Verhalten der Klägerin stellte auch nach Auffassung des Berufungsgerichts einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, der es für den Arbeitgeber als unzu-mutbar erscheinen ließ, die Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
Das Gericht hat dabei zunächst die Voraussetzungen einer „Verdachtskündigung“ als erfüllt angesehen. Soweit die Klägerin gegen das in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-richts völlig unangefochtene Institut der Verdachtskündigung Bedenken erhoben hatte, hat es solche als nicht gerechtfertigt angesehen. Anders als von der Klägerin - und in Teilen der Öffentlichkeit - dargestellt, genüge für eine Verdachtskündigung nicht ein „bloßer“ Verdacht auf eine Straftat. Voraussetzung sei vielmehr das Vorliegen eines „dringenden“ Verdachts einer Straftat, der sich auf objektive Tatsachen, nicht aber auf bloße Unterstellungen des Arbeitgebers gründen und die Begehung einer Straftat massiv nahe legen müsse. Das Vor-liegen solcher dringender Verdachtsmomente (Tatsachen) müsse im Übrigen vom Arbeitge-ber bewiesen werden. Es sei völlig falsch, wenn gelegentlich so getan werde, als müsse der Arbeitnehmer seine „Unschuld beweisen“. Das oft gebrauchte Argument der „Unschuldsver-mutung“ greife hier im Übrigen nicht; es gehe nicht um eine Verurteilung aufgrund des Straf-rechts, vielmehr werde das (arbeitsrechtliche) Kündigungsrecht vom „Prognoseprinzip“ beherrscht, das danach frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts dringender Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat des Arbeitnehmers noch zumutbar sei oder nicht. Das sei etwas völlig anderes als eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines begangenen Vermögensdeliktes.
Im zu entscheidenden Rechtsstreit sei das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände dabei unabhängig von der Rechtfertigung der Kündigung bereits als Verdachtskündigung sogar davon ausgegangen, dass hier nicht nur ein „Verdacht“ gegeben sei, sondern dass die Tatbegehung durch der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Bei Begehung von Straftaten durch den Arbeitnehmer sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich; der Arbeitnehmer könne nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber gegen sein Vermögen gerichtete Straftaten auch nur einmalig dulden werde.
Bei der Interessenabwägung sei zwar das Alter der Klägerin und ihre langjährige Beschäfti-gungszeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Zu ihren Lasten allerdings sei ins Gewicht gefallen, dass sie als Kassiererin unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit zeigen müsse. Der ihr obliegende Umgang mit Geld, Bons etc. setze absolute Ehrlichkeit voraus, der Arbeitgeber müsse sich bei einer Kassiererin auf diese unabdingbaren Voraussetzungen verlassen können. Insofern könne es auch nicht auf den Wert der entwendeten Ware ankommen, das Eigentum des Arbeitgebers stehe auch nicht für geringe Beträge zur Disposition, und das auch nicht bei längerer Betriebszugehörigkeit. Durch eine entsprechende Tatbegehung einer Kassiererin entstehe ein irreparabler Vertrauensverlust. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass gerade dieser Vertrauensverlust gegenüber der als Kassiererin beschäftigten Klägerin, nicht aber der Wert der Sache (1,30 €) maßgeblicher Kündigungsgrund sei.
Der Vertrauensverlust sei im zu entscheidenden Fall noch nachhaltiger gewesen, weil die Klägerin im Rahmen der Befragungen durch den Arbeitgeber immer wieder falsche Angaben gemacht habe, die sie dann, als sie vom Arbeitgeber widerlegt waren, einfach fallengelassen hat. So habe sie beispielsweise ohne Grund und Rechtfertigung eine Kollegin belastet, die nichts mit der Sache zu tun gehabt hatte.
Nach alledem sei die Interessenabwägung zuungunsten der Klägerin ausgefallen; die Kündigung sei gerechtfertigt gewesen.
Der Arbeitgeber habe sich im Einzelfall nicht anders verhalten, als es Einzelhandelsunternehmen bei Vermögensdelikten einer Kassiererin tun, ein Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an Streikaktionen sei nicht erkennbar.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Az.: 7 Sa 2017/08
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 27/03
Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts
der Unterschlagung - Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung
Die Klägerin war seit 1994
in einem von der Beklagten betriebenen Getränkemarkt tätig.
Nachdem die Ursache steigender Inventurdifferenzen nicht gefunden
wurde,
installierte
die Beklagte im März und im September 2000 zwei verdeckte
Videokameras im Kassen- und Leergutbereich, wo auch die Klägerin
arbeitete. Aus Videoaufnahmen von mehreren Tagen im November 2000
gewann
die Beklagten den dringenden
Verdacht, die Klägerin habe Gelder unterschlagen. Zu diesem
Verdacht hörte die Beklagte die Klägerin an. Nach Zustimmung
des Betriebsrates, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis
fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klägerin bestreitet,
Gelder unterschlagen zu haben. Sie ist der Auffassung, die heimlich
gemachten
Videoaufnahmen
dürften nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden.
Außerdem
sei der Betriebsrat vor der Installation der Kameras nicht beteiligt
worden. Die Beklagte macht geltend, sie habe ihren Verdacht nur
durch die mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgte verdeckte Überwachung
beweisen können. Das Arbeitsgericht hat die Videoaufnahmen
in Augenschein genommen und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der
Klägerin
hatte keinen Erfolg. Die heimliche Überwachung mit Videokameras
stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte
Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen dar. Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt
werden, können einem Verwertungsverbot unterliegen. Das
Gericht darf ein solches Beweismittel nur dann berücksichtigen,
wenn besondere Umstände, z. B. eine
notwehrähnliche Lage, den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Hier diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Klägerin
heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Beklagte durfte
die Klägerin
deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen,
weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein hinreichend konkreter
Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht
der Klägerin wahrenden Mitteln geklärt werden konnte.
Die Kündigung
ist auch nicht bereits deswegen unwirksam, weil, wie die Klägerin
behauptet, der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt
wurde. Zwar hat
der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer
Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht
werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die - von der
Beklagten bestrittene - Verletzung dieses Rechts führt
hier aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot im
Kündigungsschutzprozeß,
weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch
die Überwachung
gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.März
2003 -2 AZR 51/02 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein,
Urteil vom 4.Dezember 2001 - 1 Sa 392 b/01-
Allgemeines
aus unserem Alltag:
Profidiebe erwischt
Als "kapitaler Fang" erwies sich die Festnahme eines
ungarischen Ehepaares (21 und 38 Jahre alt), das am Donnerstag in
einem Geschäft an der Hochstraße
beim Diebstahl von Bekleidung und Videokameras erwischt worden
war. Das in den zurückliegenden Jahren erheblich kriminalpolizeilich
in Erscheinung getretene Paar war professionell mit Diebesschürze,
Lösezange für Sicherungsetikette,
zahlreichen Schlüsseln ausgerüstet. Bei der Wohnungsdurchsuchung
in Stolberg fand sich ein ganzes Warenlager neuwertiger und teils
originalverpackter
Artikel wie Kameras, schnurlose Telefone, Personalcomputer, Autoradios
und Uhren im Wert von 30 000 Mark. Nach der Vernehmung legten
die gestrauchelten
Meisterdiebe ein umfassendes Geständnis ab. (Quelle: verschiedene
Zeitungen)
Ein Beutezug durch Krefelder Kaufhäuser
24jähriger aus Glasgow wurde festgenommen
Im Kaufhof-Parkhaus endete am Donnerstag der Raubzug
dreier Schotten durch Krefelder Kaufhäuser. Nachdem das Trio
schon diverse Ledermäntel
und Jacken, Sporttaschen sowie Anzüge im Wert von über
20 000 Mark erbeutet hatte, fielen sie schließlich einigen
Kaufhausdetektiven auf. Als sich die Schotten nach einem mißglücktem
Koffer-Klau im Kaufhof zu ihrem Auto zurückzogen, versuchten
die Detektive sie zu stellen. Zwei der Täter konnten flüchten,
ein 24jähriger
aus Glasgow wurde gefaßt. .....
(Quelle: verschiedene Zeitungen)
Dieb verteidigte Beute mit der Schere
Der 40jährige Straftäter
konnte es nicht lassen und soll für zwei Jahre hinter
Gitter
Unbeeindruckt war Bosko von einer Geld- und Bewährungsstrafe.
Wegen weiterer Ladendiebstähle wurde der 40jährige Jugoslawe
gestern erneut zur Verantwortung gezogen. Mit einer gestohlenen Jeans
leistete
er sich
ein besonders dreistes Stück. Nach Verlassen eines Warenhauses
an der Hochstraße wurde der Asylbewerber auf dem Wiedenhofplatz
von mehreren Detektiven gestellt, wo er sich mit einem Regenschirm
und einer Kabelschere
"verteidigte". Dies trug Bosko eine Anklage wegen schweren räuberischen
Diebstahls ein. Es habe durch das zangenähnliche Instrument,
mit dem professionelle Kaufhausdiebe Sicherheitsetiketten an den Waren
entfernen,
für die Detektive erhebliche Verletzungsgefahr bestanden.
Der Staatsanwalt nahm dennoch einen minder schweren Fall an und
plädierte auf 15
Monate Haft. (Quelle: verschiedene Zeitungen)
Filmreife Jagd gestern durch die Stadt
Detektiv auf der Haube
Es sah aus wie Dreharbeiten zu einem Action-Film, war
aber blutiger Ernst: Auf der Motorhaube des Wagens, der mit hohem
Tempo über die Königstraße
in Richtung St.-Anton-Straße fuhr, lag ein Mann und klammerte
sich an den Scheibenwischern fest Es war ein Kaufhausdetektiv,
und
die Frau
am Steuer war von ihm beim Stehlen ertappt worden. Festnehmen wollte
sie sich aber nicht lassen.
Die aufregende Jagd begann gestern gegen 11 Uhr in einem
Innenstadt-Kaufhaus. Dort beobachteten zwei Detektive eine Frau, die
- nach Auskunft der
Polizei - "auf Diebstahlstour" war. Beide Detektive folgten ihr
unauffällig
zum Ostwall. Die Frau betrat mehrere Bekleidungsgeschäfte
und stahl
"nachweislich in mindestens zwei Fällen" Kleidungsstücke
von Ständern.
Dann ging sie zu einem Parkplatz an der Königstraße und
stieg in ihren gelben Opel ein. Als die beiden Kaufhausdetektive sie
zum
Aussteigen
aufforderten, verriegelte die Frau von innen die Türen und gab
Gas.
Einer der Männer konnte noch zur Seite springen,
der zweite fiel auf die Motorhaube und versuchte sich festzuhalten,
so gut es ging. Die
Frau am Steuer entpuppte sich als routinierte Fahrerin. Sie bremste
und gab Gas, dass ihr Wagen bockte -aber den Mann auf der Haube wurde
sie nicht los. ...... (Quelle: verschiedene Zeitungen)
Verschiedenes:
Ladendiebstahl wie Falschparken oder Schwarzfahren bestrafen oder
konsequente Strafverfolgung?
Inzwischen ist es unstrittig, dass lnventurdifferenzen
nicht allein auf Ladendiebe zurückgeführt werden können,
man schätzt, dass rund die
Hälfte der Differenzen durch Personaldiebstahl, Lieferantendiebstahl,
Irrtum, Bruch und Verderb entstehen.
Wie schützt sich der Einzelhandel gegen Ladendiebstahl?
In den vergangenen Jahren wendete der gesamte deutsche
Einzelhandel rd. 1,5 Milliarden Mark jährlich für Schulung
und Motivation der Mitarbeiter, Detektiveinsatz, mechanische und elektronische
Kontroll-Überwachungssysteme
und Sicherungsmaßnahmen auf.
Urteile:
Bundesarbeitsgericht
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden
eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn
der Arbeitgeber
anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer
einem Detektivbüro die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt
und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen
Handlung überführt
wird (Bundesarbeitsgericht Az: 8 AZR 5/97).