Lohnfortzahlungsbetrug - Mitarbeiterüberprüfung
Überprüfung von Mitarbeitern bei Verdacht auf ….
Abrechnungsbetrug, Lohnfortzahlungsbetrug, innere Kündigung, Arbeitszeitbetrug, vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, etc.
Manche Leute sehen es als Kavaliersdelikt an, sich “krankschreiben” zu lassen, ohne wirklich krank zu sein: Es kommt auch vor, dass Mitarbeiter “krankfeiern” und in dieser Zeit einer anderen Arbeit oder ihrem Hobby nachgehen.

Doch falsche Krankschreibungen kosten die deutsche Wirtschaft Milliarden.
Der Arbeitgeber erfährt im Regelfall weder etwas über die Art der Erkrankung noch deren Ursache. Ein ärztliches Attest hat einen hohen Beweiswert und kann nur durch Tatsachen widerlegt werden. Es ist nicht leicht, entsprechende Nachweise zu finden, die den Beweiswert erschüttern können. Ein Ausforschungsbeweis ist im Zivilprozess nicht statthaft. Das verkennen Arbeitgeber häufig im ersten Ärger über das Fehlen eines Arbeitnehmers.
Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Arbeitsgeber und muss gerichtsverwertbar nachzuweisen sein (z. B. durch unabhängige Zeugen). Erst dann kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aussprechen.
Arbeitnehmer, die krankfeiern und sich dadurch ungerechtfertigt die Entgeltfortzahlung verschaffen, begehen außerdem einen strafrechtlich relevanten Betrug zu Lasten des Arbeitgebers. Diese Straftat kann verfolgt werden, sofern der Arbeitgeber Strafanzeige erstattet.
Was also tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit?Ganz besonders wichtig ist, dass die Ergebnisse einer Bobachtung gerichtsverwertbar sind und später beim Prozess die Beweisführung absichern. * Sie sollten schnell reagieren und eine Detektei möglichst frühzeitig (am besten noch am ersten Krankheitstag) einschalten. Wenn erst zum Ende der Krankschreibung hin ein Detektiv beauftragt wird, kann ein Nachweis des möglichen Lohnfortzahlungsbetrugs u. U. nicht mehr erbracht werden. * Je weniger Personen von Ermittlungen und Einschaltung einer Detektei wissen, desto besser. * Wir observieren diskret und zuverlässig und informieren Sie täglich. Sie können entscheiden, wann die Observation eingestellt wird. |
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Entstandene Detektivkosten sind nach der Rechtsprechung in der Regel gemäß § 91 ZPO aus dem Grundsatz der positiven Vertragsverletzung und dem dadurch entstandenen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers vom unloyalen Arbeitnehmer zu tragen.
OLG München 18.06.1993 | 11 W 1592/93 Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten | § 91 Abs 1 ZPO,
OLG Hamm v. 31.08.1992: Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten, 23 W 92/92 (Quelle: juris),
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. September 1998 – 8 AZR 5/97 – .
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